Neben privaten und gesetzlichen Vorsorgemodulen bildet die betriebliche Altersversorgung (BAV) eine weitere Säule der Altersvorsorge. Sie ist mit erheblichen finanziellen Anreizen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgestattet und damit ein interessanter Baustein für die Altersvorsorge.
Es gibt fünf Arten der BAV. Diese richten sich mit Ihren jeweiligen Vorzügen an bestimmte Personen oder Personengruppen, etwa an die gesamte Belegschaft oder nur an Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Die Sozialversicherungs- und Steuerpflicht ist jeweils unterschiedlich.
Besonders verbreitet ist die Entgeltumwandlung nach den §§ 1, 1a BetrAVG in Verbindung mit § 3 Nr. 63 EStG. Demnach hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch dergestalt, dass Bruttobezüge zugunsten des Aufbaus einer Altersversorgung direkt an einen Versicherer abgeführt werden. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds in Form einer Rentenversicherung mit lebenslanger Rentenzahlung, frühestens ab einem Alter von 60 Jahren.
Technisch betrachtet schließt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag ab und überweist nur die Beiträge, das Versicherungsunternehmen trägt das Versorgungsrisiko. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und in der Regel bezugsberechtigt, hat also alle Vermögensrechte am Vertrag. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielseitig. Es stehen alle möglichen Vertragsvarianten zur Verfügung: klassisch verzinste Rentenverträge, Policen auf Investmentfondsbasis, Policen mit oder ohne Todesfallabsicherung und vieles mehr. Neben flexiblen Altersgrenzen und Vertragsabläufen können Zusatzversicherungen, etwa gegen Berufsunfähigkeit, abgeschlossen werden.
Der Ablauf ist einfach. Scheidet ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber aus, kann dieser:
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Für nach dem 1. Januar 2005 erteilte Zusagen gilt folgendes für die Ansparphase:
In der Leistungsphase sind die Renten abzüglich der geltenden Freibeträge zu versteuern und es sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Insofern spricht man von einer nachgelagerten Besteuerung / Beitragserhebung.
Für vor dem 1. Januar 2005 gemachte Zusagen gilt für die Ansparphase:
In der Leistungsphase sind die Renten aufgrund der vorgelagerten Besteuerung steuerfrei. Es ist bei Renten nur der Ertragsanteil zu versteuern, Kapitalleistungen sind steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind abzuführen.
Direktzusage (Pensionszusage)
Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Versorgungszusage in Form einer Rente oder einer Kapitalleistung. Die Gestaltung ist frei. Der Arbeitgeber geht eine Verpflichtung ein und trägt somit das Finanzierungs- und Versorgungsrisiko. Dafür muss der Arbeitgeber Rückstellungen bilden, die zu Steuerstundungseffekten führen. Die Finanzierung lagert er im Regelfall durch eine Rückdeckungsversicherung aus, die die Versorgungsleistung erbringt.
Auch andere Rückdeckungsvarianten sind möglich, zum Beispiel mit offenen oder geschlossen Fonds. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber in der Regel nach Risiko- und Steuergesichtspunkten.
Bei der Direktzusage sind hohe Versorgungszusagen möglich.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
In der Leistungsphase sind die Renten abzüglich der geltenden Freibeträge zu versteuern und es sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.Der Arbeitgeber unterliegt einer Beitragspflicht beim Pensionssicherungsverein (PSV) während der Finanzierungs- und Leistungsphase.
Dieser Weg der betrieblichen Altersvorsorge eignet sich für größere Unternehmen mit konstanten oder wachsenden Mitarbeiterzahlen und insbesondere für die Geschäftsführerversorgung bei Kapitalgesellschaften.
Unterstützungskasse
Bei der Unterstützungskasse erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ebenfalls eine Versorgungszusage über eine Rente oder eine Kapitalleistung. In diesem Fall übernimmt allerdings eine eigene oder überbetrieblich organisierte Unterstützungskasse in Form einer GmbH oder eines Vereins die Verpflichtung auf Zahlung der späteren Leistungen. Die Unterstützungskasse wiederum kassiert vom Arbeitgeber Beiträge oder Zuwendungen und „erkauft“ sich dafür die erforderliche Rückdeckung der Verpflichtung.
Zuwendungen sind beschränkt und abzugsfähig möglich, Beiträge zugunsten von Rückdeckungsversicherungen sind unbeschränkt abzugsfähig. Insofern sind hohe Versicherungszusagen möglich.
Der Arbeitgeber unterliegt während der Finanzierungs- und Leistungsphase einer Beitragspflicht beim Pensionssicherungsverein.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist identisch mit der Direktzusage.
In der Leistungsphase sind die Renten abzüglich der geltenden Freibeträge zu versteuern und es sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Die Unterstützungskasse eignet sich insbesondere für die Versorgung von Geschäftsführern und gut verdienenden Angestellten und wird meistens gewählt, wenn die möglichen Beträge im Rahmen der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft sind.

Wir sind Ansprechpartner und Spezialist für die hier aufgeführten Versorgungswerke spezieller Berufsgruppen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, schicken Sie uns einfach eine Anfrage.
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